1.1 Soweit nachfolgend nicht anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der am Aktionsangebot teilnehmenden Verkehrsunternehmen (VU). Für Fahrten innerhalb des MDV-Tarifgebietes gelten die Beförderungsbedingungen des MDV-Tarifs, für Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes marego gelten die marego Beförderungsbedingungen.
1.2 Der Beförderungsvertrag kommt mit dem jeweiligen VU zustande, dessen Fahrzeug der Schüler nutzt.
1.3 Der Verkauf der SFT erfolgt im Namen und auf Rechnung des ausgebenden VU.
Das Angebot gilt vom 09. Juli bis 24. August 2011.
3.1 Das SFT kann von Vollzeitschülern bis zum vollendeten 23. Lebensjahr genutzt werden.
3.1.1 Zum Berechtigtenkreis gehören im Einzelnen:
a) Schüler folgender allgemein bildender Schulen: Grundschulen, Hauptschulen, Sekundarschulen, Freie Waldorfschulen, Sonderschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen.
b) Schüler folgender berufsbildender Schulen: Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr (siehe Anlage 1).
c) Weiterhin berechtigt sind Personen, die private oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter die vorgenannten Schulen fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Berufsbildungsförderungsgesetz förderungswürdig ist.
d) Ausländische Schüler können ihre Benutzungsberechtigung durch eine gültige Schulbescheinigung der Heimatschule oder der Schule, an der sie an einem Austauschprogramm teilnehmen – ansonsten durch eine entsprechende Bescheinigung eines hiesigen Schulamtes – nachweisen, aus der der Schülerstatus gemäß den vorgenannten Regelungen hervorgeht und die den zeitlichen Gültigkeitsrahmen des SFT abdeckt.
3.1.2 Nicht berechtigt sind:
Auszubildende, Studenten, Kindergartenkinder, Schüler an Abendgymnasien, Bundeswehrfachschulen, Kollegs und Fachschulen.
3.1.3 Die Berechtigung ist ab dem 15. Geburtstag durch Schülerausweis, Schulbescheinigung oder einen anderen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie des letzten Zeugnisses) bei Nutzung des Tickets zu belegen. Berechtigungskarten bzw. Kundenkarten der Verkehrsunternehmen sowie die DB-Bescheinigung für den Erwerb von Schülerzeitkarten, die auch für Auszubildende und Studenten gelten, gelten nicht als geeigneter Nachweis und werden nicht anerkannt.
3.1.4 Schülerausweise oder Schulbescheinigungen für das Schuljahr 2010/2011, deren Gültigkeit unmittelbar vor den Ferien endet, werden bis einschließlich 24. August 2011 anerkannt.
3.2 Das SFT ist nicht übertragbar und ist nur gültig, wenn der Inhaber vor der ersten Fahrt das Ticket in den dafür vorgesehenen Feldern unauslöschlich mit seinem Vor- und Nachnamen (deutlich lesbar) sowie mit seiner Unterschrift versehen hat. In Zweifelsfällen kann bei einer Fahrscheinkontrolle die Wiederholung der Unterschrift verlangt werden.
4 Gutscheinheft
4.1 Das SFT ist in einem Gutscheinheft enthalten, welches u. a. Gutscheine für Ermäßigungen in Freizeiteinrichtungen sowie Informationen zu Nutzungsmöglichkeiten und zum Geltungsbereich des SFT enthält.
4.2 Schüler, die ihr SFT an einem Fahrkartenautomaten oder in den Nahverkehrszügen der VU der DB Regio AG bzw. Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH oder an einem mobilen Fahrkartenautomaten der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH ohne Gutscheinheft erworben haben, erhalten das Gutscheinheft unter Vorlage ihres SFT bei Einlösung des Couponabschnitts in den Reisezentren, Verkaufsagenturen der DB Regio AG, der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH und Veolia Verkehr Regio Ost GmbH und an allen Verkaufsstellen der Magdeburger Verkehrsbetriebe GmbH.
4.3 In Sachsen auf den Strecken der Veolia Verkehr Regio Ost GmbH erhalten die Schüler das Gutscheinheft beim Erwerb des SFT direkt vom Servicepersonal.
5 Geltungsbereich
5.1 Mit dem SFT können im Land Sachsen-Anhalt sowie im Gebiet des MDV alle Nahverkehrszüge, Busse und Straßenbahnen der an der SFT-Aktion beteiligten VU innerhalb des Aktionszeitraumes beliebig oft genutzt werden (Ausnahme Strecke Schierke – Brocken, siehe 5.4). Die Liste der beteiligten VU enthält Anlage 2.
5.2 Über den Bereich des Landes Sachsen-Anhalt und des MDV hinaus gilt das SFT in Nahverkehrszügen auf folgenden Strecken; jedoch nicht in den Stadtverkehren bzw. Linien außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des MDV-Gebietes:
Kursbuchstrecke Streckenabschnitt
202 Schönhausen (Elbe) – Rathenow
205 Jüterbog – Falkenberg (Elster)
207 Jeber-Bergfrieden – Wiesenburg
216 Annaburg – Falkenberg (Elster)
205/250 Klebitz – Jüterbog
260 Genthin – Wusterwitz
301 Oebisfelde – Wolfsburg,
305 Geestgottberg – Wittenberge, Salzwedel – Uelzen
310 Marienborn – Helmstedt
330/353 Stapelburg – Goslar/Bad Harzburg
580 Bad Kösen – Großheringen
590 Berga-Kelbra – Nordhausen
594 Tromsdorf – Großheringen
595 Oberröblingen – Artern
5.3 Das SFT berechtigt weiterhin zur einmaligen Hin- und Rückfahrt von Sachsen-Anhalt nach Berlin mit den Nahverkehrszügen der DB Regio AG sowie der Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH, ohne Umstieg in den Ländern Berlin und Brandenburg. Hierfür können folgende Streckenabschnitte genutzt werden:
Kursbuchstrecke Streckenabschnitt
202 Rathenow – Berlin Ostbahnhof
207 Wiesenburg – Berlin Schönefeld Flughafen
205/250 Jüterbog – Berlin Gesundbrunnen
201/260 Wusterwitz – Berlin Ostbahnhof
260.1 Magdeburg - Berlin Gesundbrunnen (IRE)
260.5 Genthin - Berlin Ostbahnhof (HBX)
Hin- und Rückfahrt können auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen. Ansonsten ist eine Fahrtunterbrechung nicht zulässig. Das SFT gilt nicht im InterConnex.
Die Nutzung der einmaligen Hin- und Rückfahrt wird durch den Kundenbetreuer durch Zangenabdruck auf dem Ticket gekennzeichnet.
5.4 Das SFT ist auch für die Benutzung des Streckennetzes der Harzer Schmalspurbahnen GmbH gültig. Für den Streckenabschnitt Schierke - Brocken gilt folgende gesonderte Regelung:
Der Inhaber des SFT kann während der Gültigkeitsdauer diesen Streckenabschnitt einmalig hin und zurück mit einer 50%igen Ermäßigung auf den Normalfahrpreis (Kinderfahrkarte) nutzen. Dazu erfolgt in geeigneter Weise eine Kennzeichnung des Tickets durch die Harzer Schmalspurbahnen GmbH.
5.5 Das Ticket gilt auch auf den von der KVG Braunschweig und den Harzer Verkehrsbetrieben betriebenen Buslinien:
Linie Streckenabschnit
260 Bad Harzburg – Wernigerode
874 Stapelburg – Bad Harzburg
5.6 Das Ticket gilt auch auf der von der PVGS Altmarkkreis Salzwedel mbH und Regionalbus Braunschweig GmbH (Geschäftsstelle Uelzen) betriebenen Gemeinschaftslinie 1945 Salzwedel - Lübbow - Wustrow - Lüchow.
5.7 Das SFT gilt auch auf den thüringischen Linien und Linienabschnitten der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH.
5.8 Soweit SFTs benachbarter Bundesländer an den Geltungsbereich des SFT Sachsen-Anhalt/MDV angrenzen (z.B. dem SFT Niedersachsen), können diese miteinander kombiniert werden. In diesen Fällen gilt das SFT bis zum ersten Verkehrshalt im Geltungsbereich des angrenzenden SFT.
5.9 Verkehrsmittel von nicht in Anlage 2 genannten Verkehrsunternehmen (z.B. DB Fernverkehr AG) können mit dem SFT nicht, auch nicht gegen Zahlung eines Aufpreises, genutzt werden.
6.1 Der Preis für das SFT beträgt 20,00 €.
6.2 In Nahverkehrszügen gelten SFT nur in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1.Wagenklasse ist ausgeschlossen.
6.3 Nutzung von Rufbussen
6.3.1 Im Land Sachsen-Anhalt können die Rufbusse der Verkehrsunternehmen ohne Zuschlag genutzt werden.
6.3.2 Im sächsischen und thüringischen Teil des Mitteldeutschen Verkehrsverbunds sind die Rufbuszuschläge gemäß den für die Fahrten gültigen Tarifbestimmungen zu zahlen.
6.4 Fahrräder
4.3.1 Die Mitnahme von Fahrrädern ist unentgeltlich in:
• den Nahverkehrszügen in Sachsen-Anhalt (Ausnahme: Dessau-Wörlitzer Eisenbahn)
• den Nahverkehrszügen im MDV-Gebiet
• den Nahverkehrszügen in Thüringen
• den Verkehrsmitteln der
Dessauer Verkehrs GmbH,
Halberstädter Verkehrs-GmbH,
Harzer Schmalspurbahnen GmbH,
Harzer Verkehrsbetriebe GmbH,
Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus,
Naumburger Straßenbahn GmbH,
Omnibusbetrieb Saalkreis GmbH,
OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH,
Otto Müller Omnibusbetrieb GmbH & Co KG,
Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH,
Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis GmbH,
Personennahverkehrsgesellschaft Merseburg-Querfurt mbH,
Q-Bus Nahverkehrsgesellschaft mbH,
Regionalverkehrsgesellschaft mbH Weißenfels,
Verkehrsgesellschaft Südharz mbH,
Vetter GmbH,
Neuer Wittenberger Busverkehr.
Die Mitnahme von Fahrrädern erfolgt nur bei entsprechender Platzkapazität.
6.4.2 Bei allen anderen VU ist für die Fahrradmitnahme grundsätzlich eine Fahrkarte gemäß den jeweiligen Tarifbestimmungen zu lösen.
6.5 Das SFT gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
7.1 Das SFT kann vor dem ersten Geltungstag an der Verkaufsstelle kostenlos zurückgegeben werden, an der das SFT erworben wurde. Es werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben. Verloste Tickets sind mit dem Vermerk "K.E." gekennzeichnet und von Umtausch und Erstattung ausgeschlossen.
5.2 Bei Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung des Tickets wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Tickets werden nach dem ersten Geltungstag nicht erstattet.
5.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
5.4 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
8.1 Durch nachträgliche Änderung (z. B. durch Änderung des eingetragenen Namens, durch Einschweißen oder Einlaminieren) wird das SFT ungültig.
8.2 Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Tarifbestimmungen wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von mindestens 40,00 EUR erhoben und bei Verdacht auf Erschleichung der Beförderungsleistung/Missbrauch (Fälschung des Tickets) das Ticket (gegen Quittung) eingezogen.
9.1 Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 Satz 2 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
9.2 Kann der SFT-Nutzer den Berechtigungsnachweis bei der Fahrkartenkontrolle nicht vorweisen, wird das SFT mit Datum bzw. in Nahverkehrszügen durch Zangenabdruck und einem „B“ auf der Vorderseite gekennzeichnet. Das SFT ist ausnahmsweise ohne Berechtigungsnachweis für diese Fahrt und der Rückfahrt am selben Tag gültig. Im Wiederholungsfall, wenn das Ticket bereits mit „B“ gekennzeichnet ist, wird das Ticket eingezogen und erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben.